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PO-FeP-Hochschule

§ 15 Wiederholungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/15#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal und zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung in den Fächern, die bereits bestanden sind, findet nicht statt, wenn der Prüfling dies beantragt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/15#abs-2 (2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/15#abs-3 (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Prüflings eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.

§ 14 § 16