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PO-FeP-Hochschule

§ 14 Feststellung des Prüfungsergebnisses, Zeugnisse, Bescheinigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/14#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Beendigung aller schriftlichen und mündlichen Prüfungen die Prüfungsergebnisse fest und gibt sie den Prüflingen bekannt. Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Note der obligatorischen mündlichen Prüfung. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/14#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/14#abs-3 (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das zum Studium an einer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) berechtigt. Die Berechtigung erstreckt sich auf die Studiengänge, die dem gewählten Schwerpunkt zugeordnet sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/14#abs-4 (4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Feststellungsprüfung und die erreichten Leistungen.

§ 13 § 15