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PO-FeP-Hochschule

§ 16 Niederschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/16#abs-1 (1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/16#abs-2 (2) In die Niederschrift sind auch die Gründe der Entscheidung aufzunehmen, insbesondere bei Abweichungen von den Regelbestimmungen in Ausnahmefällen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/16#abs-3 (3) Die Niederschrift über eine mündliche Prüfung muss die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis enthalten. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 15 § 17