Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feststellungsprüfungsordnung Hochschule
PO-FeP-Hochschule§ 16 Niederschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/16#abs-1 (1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/16#abs-2 (2) In die Niederschrift sind auch die Gründe der Entscheidung aufzunehmen, insbesondere bei Abweichungen von den Regelbestimmungen in Ausnahmefällen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/16#abs-3 (3) Die Niederschrift über eine mündliche Prüfung muss die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis enthalten. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.