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§ 15 PO-FeP-Hochschule (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholungsprüfung

Feststellungsprüfungsordnung Hochschule

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal und zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung in den Fächern, die bereits bestanden sind, findet nicht statt, wenn der Prüfling dies beantragt.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Prüflings eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.