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PO-FeP-Hochschule

§ 12 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/12#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 48 Absatz 3 Schulgesetz NRW bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/12#abs-2 (2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrkraft korrigiert, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt worden ist. Diese schließt sich entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/12#abs-3 (3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen können, zieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Note wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss der Fachlehrkräfte festgesetzt.

§ 11 § 13