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PO-FeP-Hochschule

§ 13 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/13#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet in dem im jeweiligen Schwerpunkt der Anlage ausgewiesenen Fach statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/13#abs-2 (2) Auf Antrag des Prüflings kann zusätzlich in einem Fach oder in mehreren Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung mit dem Ziel der Verbesserung um eine Notenstufe erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/13#abs-3 (3) Der Fachprüfungsausschuss legt dem Prüfling schriftlich die von der Fachlehrkraft erstellte und von der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses genehmigte Prüfungsaufgabe vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/13#abs-4 (4) Die Vorbereitungszeit für die Prüflinge dauert in der Regel 30 Minuten, die Prüfungszeit für die mündliche Prüfung in der Regel 20 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/13#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer geführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selber zu übernehmen. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note gemäß § 48 Absatz 3 Schulgesetz NRW fest.

§ 12 § 14