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PO-FeP-Hochschule

§ 11 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/11#abs-1 (1) Von den Prüflingen ist im Fach Deutsch, abweichend hiervon in den Fällen gemäß § 2 Absatz 2 im Fach Englisch, und in den zwei weiteren Fächern des Schwerpunktes jeweils eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/11#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung dauert in allen Prüfungsfächern drei Zeitstunden, in Deutsch vier Zeitstunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/11#abs-3 (3) Für jedes Prüfungsfach legt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Fachprüferin oder beauftragter Fachprüfer einen Aufgabenvorschlag vor. Die oder der Vorsitzende genehmigt den Aufgabenvorschlag, wenn er mit den Prüfungsanforderungen übereinstimmt. Die obere Schulaufsichtsbehörde erhält alle genehmigten Aufgabenvorschläge zur Kenntnis. Sie kann Änderungen an den Aufgabenvorschlägen veranlassen.

§ 10 § 12