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§ 12 PO-FeP-Hochschule (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

Feststellungsprüfungsordnung Hochschule

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 48 Absatz 3 Schulgesetz NRW bewertet.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrkraft korrigiert, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt worden ist. Diese schließt sich entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu.

(3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen können, zieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Note wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss der Fachlehrkräfte festgesetzt.