(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer
1. den erstrebten Abschluss nicht besitzt,
2. die Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung nach Maßgabe der APO-BK erfüllt,
3. darlegt, dass eine angemessene Prüfungsvorbereitung stattgefunden hat,
4. in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr keine öffentliche oder eine als Ersatzschule genehmigte Einrichtung in dem Bildungsgang besucht hat, dessen Abschluss angestrebt wird.
(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer als Schülerin oder Schüler oder als Externer eine Prüfung des erstrebten Abschlusses endgültig nicht bestanden hat oder von einer anderen Stelle zur Ablegung der Externenprüfung zugelassen ist und die Prüfung noch nicht abgeschlossen hat.
(3) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer durch die Externenprüfung den erstrebten Abschluss vor dem Ende der Regelschulzeit erreichen würde, die für den entsprechenden Bildungsgang festgesetzt ist.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die die für den erstrebten Abschluss erforderliche Regelschulzeit um nicht mehr als drei Monate unterschreiten, können mit der Maßgabe zugelassen werden, dass das Prüfungszeugnis in diesem Fall erst zum Entlassungstermin der öffentlichen Schulen ausgehändigt wird.
(5) Über die Zulassung zur Externenprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses (§ 7 Abs. 2).