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§ 3 PO-Externe-BK (Nordrhein-Westfalen) — Zeit, Ort und Gliederung der Prüfungen

Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Externenprüfungen finden in der Regel einmal jährlich statt. Sie werden an einer Schule durchgeführt, die von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; soweit die zu Grunde liegende APO-BK eine fachpraktische Prüfung vorsieht, zusätzlich aus einem praktischen Teil.