Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

PO-Externe-BK

§ 15 Zeugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/15#abs-1 (1) Der Prüfling erhält ein Zeugnis über die erzielten Leistungen und das Ergebnis der Prüfung. Das Zeugnis weist den dem Abschluss zu Grunde liegenden Bildungsgang und die erworbenen Berechtigungen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/15#abs-2 (2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, wird im Zeugnis vermerkt, ob sie wiederholt werden kann.

§ 14 § 16