Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
PO-Externe-BK§ 14 Gesamtergebnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/14#abs-1 (1) Der allgemeine Prüfungsausschuss setzt auf Grund der Leistungen, die in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung erzielt wurden, für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die schriftlichen und mündlichen sowie die praktischen und mündlichen Noten gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/14#abs-2 (2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest, nachdem die Endnoten festgesetzt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/14#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die für den Abschluss erforderlichen Leistungen nach der APO-BK erreicht wurden.