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PO-Externe-BK

§ 16 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/16#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin, frühestens nach einem halben Jahr, und nur insgesamt wiederholen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/16#abs-2 (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die erstmals in Nordrhein-Westfalen an der Prüfung teilnehmen, aber zuvor eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland nicht bestanden haben, gilt die Prüfung als Wiederholungsprüfung.

§ 15 § 17