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§ 15 PO-Externe-BK (Nordrhein-Westfalen) — Zeugnisse

Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling erhält ein Zeugnis über die erzielten Leistungen und das Ergebnis der Prüfung. Das Zeugnis weist den dem Abschluss zu Grunde liegenden Bildungsgang und die erworbenen Berechtigungen aus.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, wird im Zeugnis vermerkt, ob sie wiederholt werden kann.