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PO-Externe-A

§ 17 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/17#abs-1 (1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 16 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/17#abs-2 (2) Der Beschluss des Zentralen Abiturausschusses wird dem Prüfling bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/17#abs-3 (3) Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".

§ 16 § 18