Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung
PO-Externe-A§ 17 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/17#abs-1 (1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 16 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/17#abs-2 (2) Der Beschluss des Zentralen Abiturausschusses wird dem Prüfling bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/17#abs-3 (3) Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".