(1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 16 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.
(2) Der Beschluss des Zentralen Abiturausschusses wird dem Prüfling bekannt gegeben.
(3) Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".