Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung

PO-Externe-A

§ 18 Wiederholung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/18#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nach einem Jahr wiederholt werden. Bei einer Wiederholung werden die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/18#abs-2 (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere, vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe vorliegen.

§ 17 § 19