Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung
PO-Externe-A§ 14 Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/14#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachprüfungsausschuss statt. Vor der mündlichen Prüfung tritt der Fachprüfungsausschuss zur vorbereitenden Sitzung zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer vorgelegten Prüfungsvorschläge den Bedingungen des § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen vergleichbar sind. Sie oder er kann nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses Aufgaben ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/14#abs-2 (2) In der mündlichen Prüfung führt in der Regel die Fachprüferin oder der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Prüfling richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/14#abs-3 (3) Dem Prüfling ist eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Aufgabe einschließlich des gegebenenfalls notwendigen Textes wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer ihm Hilfen geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/14#abs-4 (4) Die Vorbereitungszeit des Prüflings beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Teil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/14#abs-5 (5) Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Für einen Prüfling sind an einem Tag nicht mehr als drei Prüfungen anzusetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/14#abs-6 (6) Bis zu drei Prüflingen kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn für die Prüflinge bei ihrer Vorbereitung auf die Abiturprüfung vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/14#abs-7 (7) Der Prüfling soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil soll das Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge beinhalten. In dem zweiten Teil sollen im Rahmen der jeweiligen Richtlinien und Lehrpläne die fachlichen Erfahrungen des Prüflings berücksichtigt werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/14#abs-8 (8) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt eine Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab (§ 8 Abs. 3).
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/14#abs-9 (9) Sofern aufgrund der erbrachten Prüfungsleistung feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, werden die weiteren Prüfungen abgesetzt. § 3 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.