Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung

PO-Externe-A

§ 15 Niederschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/15#abs-1 (1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/15#abs-2 (2) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/15#abs-3 (3) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 14 § 16