Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung
PO-Externe-A§ 13 Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/13#abs-1 (1) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Zentralen Abiturausschuss zusammengestellt und in Punkte umgesetzt (§ 11). Die Note im Fach Sport wird gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet. Der Zentrale Abiturausschuss stellt fest, ob der Prüfling den ersten Prüfungsteil bereits aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/13#abs-2 (2) Der Zentrale Abiturausschuss setzt fest, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils der Prüfling, der den ersten Prüfungsteil aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung noch nicht bestanden hat, mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung ist in dem Fach anzusetzen, in dem der Prüfling in der schriftlichen Arbeit nicht mindestens fünf Punkte (einfache Wertung) erreicht hat. Mündliche Prüfungen sind ebenso anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 16 Abs. 5 nicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/13#abs-3 (3) Wird ein Prüfling im ersten Prüfungsteil in mehreren Fächern mündlich geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/13#abs-4 (4) Eine mündliche Prüfung findet nicht mehr statt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten auch bei Erreichen der Höchstpunktzahl in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 16 nicht mehr möglich ist. In diesem Fall setzt der Zentrale Abiturausschuss die Endnoten fest und teilt dem Prüfling mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden hat. § 3 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/13#abs-5 (5) Der Prüfling hat den ersten Prüfungsteil bestanden, wenn die Bedingungen gemäß § 16 Abs. 5 erfüllt sind. Auf seinen Antrag ist ein Prüfling von der gemäß Absatz 2 festgesetzten mündlichen Prüfung zu befreien. Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses weist auf die Bedingungen gemäß § 16 Abs. 8 hin.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/13#abs-6 (6) Ein Prüfling kann sich zur Verbesserung der Note auch zur mündlichen Prüfung melden, wenn eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 nicht erforderlich ist. Er muss seine Wahl eine Woche nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten des ersten Prüfungsteils (Absatz 1) der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses mitteilen. Die Meldung ist verbindlich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/13#abs-7 (7) Termin und Reihenfolge der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsteils werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der erste Prüfungsteil muss in der Regel spätestens sieben Tage vor Beginn des zweiten Prüfungsteils abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/13#abs-8 (8) Der Zentrale Abiturausschuss stellt fest, ob der Prüfling den ersten Prüfungsteil aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Prüfung bestanden hat oder nicht bestanden hat.