Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-A§ 3 Ausschluß von der Mitwirkung, Befangenheit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/3#abs-1 (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/3#abs-2 (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung dem Staatsministerium mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß (Art. 21 BayVwVfG).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/3#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft das Staatsministerium, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/3#abs-4 (4) Wenn infolge Ausschlusses oder Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, überträgt der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß. Er kann einem anderen Prüfungsausschuß die Durchführung der Prüfung übertragen, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/3#abs-5 (5) Besteht für eine Fachrichtung nur ein Prüfungsausschuß, tritt in den Fällen des Absatzes 4 an die Stelle des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben das Staatsministerium.