Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-A§ 2 Zusammensetzung und Berufung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/2#abs-1 (1) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/2#abs-2 (2) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer richtet sich nach § 37 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BBiG.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/2#abs-3 (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für vier Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß bis zum Abschluß dieser Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/2#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben besteht aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuß muß mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Dem Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/2#abs-5 (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Staatsministerium festgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/2#abs-6 (6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.