Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-A§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/4#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Vorsitz im Prüfungsausschuß kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln. Der Prüfungsausschuß ist in voller Besetzung beschlußfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/4#abs-2 (2) In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muß der Prüfungsausschuß zusammentreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/4#abs-3 (3) Für den Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend. Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, jedoch mindestens drei, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.