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# § 3 PO-A (Bayern) — Ausschluß von der Mitwirkung, Befangenheit

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung dem Staatsministerium mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß (Art. 21 BayVwVfG).

(3) Die Entscheidung trifft das Staatsministerium, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(4) Wenn infolge Ausschlusses oder Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, überträgt der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß. Er kann einem anderen Prüfungsausschuß die Durchführung der Prüfung übertragen, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

(5) Besteht für eine Fachrichtung nur ein Prüfungsausschuß, tritt in den Fällen des Absatzes 4 an die Stelle des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben das Staatsministerium.

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Zitiervorschlag: § 3 PO-A (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/3

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