Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-A

§ 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/23#abs-1 (1) Im Anschluß an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 20 Abs. 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/23#abs-2 (2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind der Mittelwert der Prüfungsfächer 1, 2 und 3 mit dem Faktor 1 und unter Beachtung der § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, der Mittelwert der mündlichen Prüfung mit dem Faktor 1 zu multiplizieren und die Summe durch den Faktor 4 zu dividieren. Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/23#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/23#abs-4 (4) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/23#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfungsteilnehmer am Tage der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlußprüfung im Sinn des § 14 Abs. 2 BBiG.

§ 22 § 24