Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-A

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/10#abs-1 (1) Der Ausbildende hat die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) schriftlich bei der geschäftsführenden Stelle für den Prüfungsausschuß anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/10#abs-2 (2) In Fällen des § 40 BBiG und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen, können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/10#abs-3 (3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

a) in den Fällen der §§ 39 und 40 Abs. 1 BBiG

aa) Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und eine Bestätigung des Ausbildenden über das Führen des Berichtshefts,

bb) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

cc) gegebenenfalls ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

b) in den Fällen des § 40 Abs. 2 und 3 BBiG

aa) Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn des § 40 Abs. 2 und 3 BBiG,

bb) gegebenenfalls ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

c) bei Wiederholungsprüfungen Zeugnisse und Bescheide nach §§ 24 und 25 über vorangegangene Prüfungen.

§ 9 § 11