Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-A

§ 22 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/22#abs-1 (1) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach dem Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfungsteilnehmer, in welchem Fach er geprüft werden will.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/22#abs-2 (2) Bis zwei Tage vor der mündlichen Prüfung kann der Antrag unter Angabe des Prüfungsfachs bei der geschäftsführenden Stelle, am Tage der Prüfung, spätestens unmittelbar nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden. Soweit von den betroffenen Prüfungsteilnehmern kein Antrag zur Teilnahme an der Ergänzungsprüfung gestellt wird, liegt deren Teilnahme an der Ergänzungsprüfung im Ermessen des Prüfungsausschusses. Ob die Voraussetzungen für die Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/22#abs-3 (3) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfer zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfachs und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. § 20 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.

§ 21 § 23