Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-A

§ 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/13#abs-1 (1) Die Durchführung der Prüfung richtet sich bezüglich des Gegenstands und der Gliederung der Abschlußprüfung nach

a) § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung,

b) § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung und

c) § 13 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/13#abs-2 (2) Bei Prüfungsfächern, deren Bearbeitungsdauer auf einen Zeitraum über 210 Minuten festgelegt ist, hat deren Bearbeitung in zwei Arbeiten mit gleich langen Zeiteinheiten zu erfolgen. Die Arbeiten in den drei schriftlichen Prüfungsfächern sollen an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall sollen die Arbeiten in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden.

§ 12 § 14