Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-A

§ 24 Prüfungszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/24#abs-1 (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis. Das Zeugnis wird vom Staatsministerium, im Fall gemeinsamer Datenerfassung von der geschäftsführenden Stelle, ausgefertigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/24#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis enthält

a) die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes“,

b) Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,

c) die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,

d) die Gesamtnote der Prüfung,

e) das Datum des Bestehens der Prüfung,

f) die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

und eines Vertreters des Staatsministeriums,

g) das Siegel des Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/24#abs-3 (3) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) ausgehändigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/24#abs-4 (4) Auf einem Beiblatt wird außerdem die durchschnittliche Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen angegeben.

§ 23 § 25