Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-A§ 14 Prüfungsaufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/14#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise. Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und gibt sie spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/14#abs-2 (2) Findet die Prüfung in derselben Fachrichtung vor mehreren Prüfungsausschüssen gleichzeitig statt, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise zu beschließen.