Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-A§ 5 Geschäftsführung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/5#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse. Sofern ein Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben nicht besteht, regelt die Geschäftsführung das Staatsministerium. Über die Sitzungen sowie über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/5#abs-2 (2) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben führt in der Fachrichtung „gesetzliche Rentenversicherung“ eine vom Staatsministerium bestimmte Landesversicherungsanstalt.