Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-A

§ 12 Prüfungsziel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die in der Ausbildungsordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 BBiG befähigen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.

§ 11 § 13