Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-A

§ 7 Prüfungstermin

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/7#abs-1 (1) Das Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben die Termine, nach denen sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/7#abs-2 (2) Das Staatsministerium gibt diese Termine und die Anmeldefristen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/7#abs-3 (3) Die Versicherungsträger geben die Ausschreibung in geeigneter Weise bekannt.

§ 6 § 8