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§ 10 PO-A (Bayern) — Anmeldung zur Prüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausbildende hat die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) schriftlich bei der geschäftsführenden Stelle für den Prüfungsausschuß anzumelden.

(2) In Fällen des § 40 BBiG und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen, können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

a) in den Fällen der §§ 39 und 40 Abs. 1 BBiG

aa) Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und eine Bestätigung des Ausbildenden über das Führen des Berichtshefts,

bb) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

cc) gegebenenfalls ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

b) in den Fällen des § 40 Abs. 2 und 3 BBiG

aa) Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn des § 40 Abs. 2 und 3 BBiG,

bb) gegebenenfalls ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

c) bei Wiederholungsprüfungen Zeugnisse und Bescheide nach §§ 24 und 25 über vorangegangene Prüfungen.