Gesetze / PNU-Prämien- und -Zulagenverordnung
PNUPZV§ 3 Zulage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PNUPZV/3#abs-1 (1) Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt
wenn eine entsprechende Leistung oder ein entsprechender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leistungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PNUPZV/3#abs-2 (2) Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt werden. Wiedergewährung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PNUPZV/3#abs-3 (3) Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausgezahlt. Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte angehört, nicht überschreiten.