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# § 3 PNUPZV — Zulage

PNU-Prämien- und -Zulagenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt

- 1. für eine herausragende besondere Leistung, die mindestens drei Monate lang erbracht worden ist, oder

- 2. für einen nachhaltig wirkenden herausragenden besonderen Erfolg,

wenn eine entsprechende Leistung oder ein entsprechender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leistungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

(2) Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt werden. Wiedergewährung ist zulässig.

(3) Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausgezahlt. Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte angehört, nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 3 PNUPZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PNUPZV/3

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