Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

PKDBSa

§ 43 Aufgaben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/43#abs-1 (1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten

1.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Stellvertreter,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes,
3.
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht in § 48 dem Kuratorium zugewiesen sind,
4.
die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse,
5.
die Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2,
6.
die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/43#abs-2 (2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/43#abs-3 (3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/43#abs-4 (4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 42 § 44