Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
PKDBSa§ 43 Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/43#abs-1 (1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/43#abs-2 (2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/43#abs-3 (3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/43#abs-4 (4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.