Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
PKDBSa§ 48 Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/48#abs-1 (1) Das Kuratorium hat den Vorstand in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich von dem Gang der Angelegenheiten der Kasse laufend zu unterrichten. Es kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher, Akten und Rechnungen der Kasse einsehen und den Kassenstand prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/48#abs-2 (2) Außerdem ist es Aufgabe des Kuratoriums,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/48#abs-3 (3) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/48#abs-4 (4) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.