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# § 43 PKDBSa — Aufgaben

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten

- 1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Stellvertreter,

- 2. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes,

- 3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht in § 48 dem Kuratorium zugewiesen sind,

- 4. die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse,

- 5. die Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2,

- 6. die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze festzulegen.

(2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.

(3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.

(4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 43 PKDBSa

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/43

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