Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen

PFoG

§ 4 Rechtsform

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/4#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/4#abs-2 (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.

§ 3 § 5