(1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.
(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
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(1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.
(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.