§ 9 PFAV — Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Stand: 19.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar

1.
spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und
2.
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.