Gesetze / Post-Entgeltregulierungsverordnung
PEntgV§ 5 Genehmigungsvoraussetzungen für Entgelte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/5#abs-1 (1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermöglichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 festgelegten Referenzzeitraum enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/5#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/5#abs-3 (3) Sofern die nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden, soll die Regulierungsbehörde die Genehmigung für einen Entgeltantrag im Rahmen der Entgeltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes innerhalb von zwei Wochen erteilen.