Gesetze / Post-Entgeltregulierungsverordnung
PEntgV§ 6 Nachträgliche Überprüfung von Entgelten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/6#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 24 und 25 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/6#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem betroffenen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes mit.