Gesetze / Post-Entgeltregulierungsverordnung
PEntgV§ 4 Bildung von Maßgrößen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/4#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde hat zunächst das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/4#abs-2 (2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 umfassen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/4#abs-3 (3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 20 Absatz 2 des Gesetzes) zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/4#abs-4 (4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit Wettbewerb zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/4#abs-5 (5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der Körbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen weitere Dienstleistungen in einen bestehenden Korb aufgenommen, Dienstleistungen aus einem Korb herausgenommen oder Preisdifferenzierungen bei bereits aus einem Korb herausgenommenen oder Preisdifferenzierungen bei bereits in einen Korb aufgenommenen Dienstleistungen durchgeführt werden können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/4#abs-6 (6) Zur Vorgabe der Maßgrößen kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise zur Verfügung zu stellen.