Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
PBefGZV§ 4 Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefGZV/4#abs-1 (1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die
Großen kreisangehörigen Städte
Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind zuständig für die
Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bei den
unter Buchstabe a) genannten Verkehrsarten,
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des
Personenbeförderungsgesetzes für die unter Buchstabe a) genannten
Verkehrsarten,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bei den unter
Buchstabe a genannten Verkehrsarten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefGZV/4#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die
Großen kreisangehörigen Städte
Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder nehmen die Aufgaben als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.