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# § 4 PBefGZV (Brandenburg) — Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die

Großen kreisangehörigen Städte

Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind zuständig für die

Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen nach § 2

Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes,

Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bei den

unter Buchstabe a) genannten Verkehrsarten,

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des

Personenbeförderungsgesetzes für die unter Buchstabe a) genannten

Verkehrsarten,

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung

über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bei den unter

Buchstabe a genannten Verkehrsarten.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die

Großen kreisangehörigen Städte

Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder nehmen die Aufgaben als

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

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Zitiervorschlag: § 4 PBefGZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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