Gesetze / Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung
PBeaKK-VerwAufwVO§ 4 Reduzierung des Personalbedarfs
Stand: 10.06.2019
Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung dieser Verordnung für den nicht realisierten Minderbedarf solange fort, bis eine dem jeweiligen Amt oder Arbeitsvertrag entsprechende anderweitige Verwendung für das überzählige Personal gefunden ist.