Gesetze / Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung

PBeaKK-VerwAufwVO

§ 3 Weiterer Verwaltungsaufwand

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBeaKK-VerwAufwVO/3#abs-1 (1) Den Verwaltungsaufwand für die Zusatz- und Ergänzungsversicherung trägt die Postbeamtenkrankenkasse und legt ihn nach Maßgabe ihrer Satzung auf die Mitglieder um.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBeaKK-VerwAufwVO/3#abs-2 (2) Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamtenkrankenkasse. Sie legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pflegeversicherer um.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBeaKK-VerwAufwVO/3#abs-3 (3) Den Verwaltungsaufwand für andere Tätigkeiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.

§ 2 § 4