Gesetze / Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung
PBeaKK-VerwAufwVO§ 5 Kostenabrechnung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.